Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
    Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  2. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, durch Auslieferung der Ware oder durch Beginn mit den Leistungen erklärt werden.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  4. Der Kunde kann seine Rechte aus einem Vertragsverhältnis mit uns nur mit unserer schriftlichen Einwilligung abtreten.
  5. Bei der Lieferung von Software gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die besonderen Lizenz- und sonstigen Bestimmungen des Herstellers. Mit Entgegennahme der Software erkennt der Kunde deren Geltung ausdrücklich an.

Lieferung

  1. Der Kunde ist für eine ungehinderte Montagefreiheit am Einsatzort verantwortlich. Ihm obliegt die Absicherung notwendiger Vorleistungen und insbesondere auch auf seine Kosten die Einholung einer evtl. erforderlichen Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
  2. In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als annähernd, soweit nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart wurde.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Kunden voraus.
  4. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  5. Bei nicht fest vereinbarten Fristen und Terminen ist der Kunde dazu berechtigt uns nach deren Ablauf eine angemessene, mindestens zweiwöchige, Frist zur Lieferung/Leistung zu setzen. Vor Ablauf dieser Frist geraten wir nicht in Verzug.
  6. Soweit wir an der Ausführung der Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände verhindert sind verlängern sich -unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden- Fristen und Termine um die Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate oder fällt das Interesse des Kunden an der Leistung auf Grund der Verzögerung weg, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
  7. Wir sind zu Teillieferungen/Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

Vergütung

  1. Die angebotenen Preise sind bindend. Die Preisangaben verstehen sich netto zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Verpackung, Fracht und Versicherung.
  2. Die Preise gelten nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden nach unseren allgemein gültigen Sätzen gesondert berechnet.
  3. Wir sind dazu berechtigt, bei umfangreichem und spezifischem Materialeinsatz eine Vorauszahlung von 30% des Vertragspreises geltend zu machen.
  4. Unsere Leistungen sind spätestens binnen 21 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
    Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
    Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns schriftlich anerkannt wurden.
  6. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselnichteinlösung, bei Insolvenzantrag, Zahlungseinstellung oder falls uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Wirtschaftslage des Kunden schließen lassen, können wir Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen und alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort geltend machen, auch wenn für diese Schecks oder Wechsel entgegen genommen wurden.

 

Gefahrübergang, Abnahme

  1. Ist der Kunde Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. Abnahme, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Zur Abtretung von Schadensersatzforderungen gegen haftende Dritte und/oder Versicherungen sind wir Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet.
  2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist der Kunde zur Abnahme der Leistung spätestens binnen 12 Werktagen nach unserer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und die Aufforderung zur Abnahme verpflichtet. Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
  5. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.
  6. Wird keine förmliche Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nicht ein anderes vereinbart ist.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
  2. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir werden die Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, wenn und soweit ihr Wert unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Ware auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Eintretende Schäden sind uns sofort anzuzeigen. Der Kunde tritt uns seine Ansprüche, soweit sie unsere Eigentumsvorbehaltsware betreffen, schon jetzt ab.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3. und 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Werden unsere Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren/Leistungen verwendet und z.B. zu einem Gesamtpreis geliefert, eingebaut oder erbracht, so gilt die Forderung gegen den Abnehmer unseres Kunden nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware als anteilig an uns abgetreten. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Zur Durchsetzung unserer Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt überlässt uns der Kunde auf Verlangen die notwendigen Unterlagen und Auskünfte, insbesondere aus seinen Geschäftsbüchern.
  7. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
  8. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag oder Zahlungsverzug des Kunden erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderung automatisch.
  9. Auf Aufforderung hat der Kunde die Eigentumsvorbehaltsware einredelos an uns herauszugeben. Wir dürfen unsere Eigentumsvorbehaltsware wegnehmen und hierzu auch die Lager- und Geschäftsräume des Kunden betreten. Rücknahmekosten sind vom Kunden zu tragen.

Gewährleistung

  1. Ist der Kunde Unternehmer leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Leistung festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
    Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde uns in allen ihm erkennbaren Einzelheiten, soweit möglich insbesondere in reproduzierbarer Form zu melden. Hierbei befolgt der Kunde im Rahmen des Zumutbaren unsere Hinweise zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung.
  5. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so können wir eine Aufwandserstattung nach unseren allgemein gültigen Sätzen verlangen.
  6. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfällt, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Software, Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.
  7. Wir können im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschl. seiner Anwendungsprogramme), Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Kunde gibt uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllungsarbeiten.
  8. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
    Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  9. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 4 dieser Bestimmung). Gebrauchte Sachen werden an Unternehmer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
  10. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 4 dieser Bestimmung).
  11. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  12. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  13. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  14. Gegenüber unseren Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unverändert zu. Unsere Lieferanten haben für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten.

Haftungsbeschränkungen

  1. Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden
    a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde, oder
    b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
  2. Hafteten wir gemäß Ziff. 1. (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
  3. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 2. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
  4. In den Fällen der Ziff. 2. und 3. hafteten wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  5. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung hafteten wir ebenfalls nur in dem aus Ziff. 1 bis 4. ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
  6. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 1. bis 5. gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  8. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

Schlussbestimmungen

  1. Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden
    a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde, oder
    b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
  2. Hafteten wir gemäß Ziff. 1. (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
  3. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 2. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
  4. In den Fällen der Ziff. 2. und 3. hafteten wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  5. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung hafteten wir ebenfalls nur in dem aus Ziff. 1 bis 4. ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
  6. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 1. bis 5. gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  8. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

Abwerbeverbot

  1. Der Auftraggeber erkennt die Verpflichtung an, vor Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aus Rechtsgeschäften jeglicher Art keine Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter des Auftragnehmers einzustellen oder sonst, auch freiberuflich zu beschäftigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet jegliche Art von Kontaktanbahnung dem Auftragnehmer vorab anzuzeigen.
  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 EUR zu zahlen.

 

Für die Bereiche Webhosting, Dienstleistungen und Supportvereinbarungen fordern Sie bitte unsere erweiterten AGBs gesondert an.